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ErftVG§ 15 Delegiertenversammlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/15#abs-1 (1) Die Delegiertenversammlung besteht aus insgesamt 102 Delegierten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/15#abs-2 (2) 100 Delegierte entfallen auf die Mitgliedergruppen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6, wobei jede dieser Mitgliedergruppen zunächst fünf Delegiertensitze erhält. Die verbleibenden 70 Sitze werden zusätzlich unter diesen Mitgliedergruppen im Verhältnis ihrer Beitragsleistungen nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren verteilt, wobei eine Mitgliedergruppe insgesamt nicht mehr als 66 Delegierte haben darf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/15#abs-3 (3) Für jede der in Absatz 2 genannten Mitgliedergruppen sind Beitragseinheiten zu ermitteln. Die Beitragseinheit eines Mitgliedes ergibt sich aus dem Verhältnis seines Mitgliedsbeitrages zum Gesamtbeitrag der Mitgliedergruppe, multipliziert mit der auf die Mitgliedergruppe entfallende Zahl an Delegiertensitzen. Jede Beitragseinheit berechtigt zur Entsendung einer oder eines Delegierten. Ein Mitglied entsendet in die Delegiertenversammlung so viele Delegierte mit je einer Stimme, wie es aufgrund seiner Jahresbeiträge an vollen Beitragseinheiten erreicht. Bei der Ermittlung der Beitragseinheiten eines Mitgliedes ist sein durchschnittlicher Jahresbeitrag aus den letzten drei Jahren vor der Neubildung der Delegiertenversammlung zugrunde zu legen; bei einer Mitgliedschaft von weniger als drei Jahren gilt der letzte vor der Neubildung der Delegiertenversammlung vom Vorstand festgesetzte Jahresbeitrag. Solange Jahresbeiträge einzelner Mitglieder noch nicht feststehen, gilt der vom Vorstand festgesetzte Beitrag. Die Abwasserabgabe gemäß § 2 Absatz 2 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) und das Wasserentnahmeentgelt gemäß § 2 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 884) geändert worden ist, bleiben sowie die Beiträge gemäß § 38 des Erftverbandsgesetzes bleiben bei der Ermittlung der Beitragseinheiten unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/15#abs-4 (4) Die Mitglieder einer Mitgliedergruppe mit Jahresbeiträgen, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinausgehen (Beitragsteileinheiten), werden von der oder von dem Vorsitzenden des Verbandsrates zu einer Wahlversammlung eingeladen, in der die Delegierten für die noch unbesetzten Delegiertensitze der Mitgliedergruppe sowie eine erste oder zweite Nachfolgerin oder ein erster oder zweiter Nachfolger für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Delegierten zu wählen sind. Jedes wahlberechtigte Mitglied einer Mitgliedergruppe kann entsprechende Wahlvorschläge machen und sich mit seiner Beitragsteileinheit in der Versammlung vertreten lassen. Vertritt ein Mitglied die eigene Beitragsteileinheit oder mehrere Beitragsteileinheiten, können sie bei der Wahl nur einheitlich eingesetzt werden. Gewählt sind die Kandidatinnen oder Kandidaten, die die höchsten Summen an Beitragsteileinheiten auf sich vereinigen. Bleiben hiernach Delegierten- und Nachfolgesitze unbesetzt, ist ein weiterer Wahlgang durchzuführen; bei gleich hohen Summen an Beitragsteileinheiten entscheidet im Bedarfsfall das Los.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/15#abs-5 (5) Der Delegiertenversammlung gehören ferner an eine Delegierte oder ein Delegierter des Mitgliedes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und eine weitere Delegierte oder ein weiterer Delegierter, die oder der gewähltes Mitglied der Landwirtschaftskammer ist und von dieser entsandt wird. Die Delegierten haben in der Delegiertenversammlung je eine Stimme.