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ErftVG

§ 38 Rücklage des Verbandes aus Beiträgendes Braunkohlenbergbaues

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/38#abs-1 (1) Zur Deckung von Aufwendungen, die der Verband künftig zur Verhütung und zum Ausgleich solcher schädigenden Auswirkungen des Braunkohlenbergbaues im Sinne von § 37 Abs. 1 machen muß, welche durch dessen Maßnahmen verursacht sind, jedoch erst später eintreten, haben die Braunkohlenunternehmen, die Grundwasser absenken, an den Verband nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zusätzliche Beiträge zu leisten. Diese sind von dem Verband zunächst als Rücklage zu führen und zu verwalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/38#abs-2 (2) Der Verband erhebt die zusätzlichen Beiträge in Höhe von jährlich insgesamt 5.112.918 Euro, beginnend mit dem 1. April 1959, und zwar so lange, bis die Rücklage unter Hinzurechnung der daraus gezogenen Erträge den Betrag von 102.258.370 Euro erreicht hat. Für die Verteilung dieser Beiträge auf die betreffenden Bergwerksunternehmen gilt § 37 Abs. 2 und 4. Im übrigen finden die Vorschriften des § 35 Abs. 1 bis 5 und 7 und des § 40 entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/38#abs-3 (3) Sobald die Rücklage den Betrag von 102.258.370 Euro erreicht hat, sind aus ihren weiteren Erträgen die laufenden Beitragsverpflichtungen derselben Bergwerksunternehmen aus §§ 37 und 39 zu bestreiten. Die Rücklage selbst kann zur Deckung dieser laufenden Beitragsverpflichtungen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde herangezogen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/38#abs-4 (4) Die Beiträge gemäß Absatz 1 und 2 können Beitragspflichtigen vom Verband mit Genehmigung der Landesregierung ganz oder teilweise gestundet werden, wenn und solange in angemessener Weise anderweitig Sicherung geleistet wird. Gestundete Beiträge können mit Genehmigung der Landesregierung ganz oder teilweise erlassen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/38#abs-5 (5) Die Rücklage ist wirtschaftlich, vorzugsweise im Bereich der auf Braunkohlengrundlage arbeitenden Energiewirtschaft, anzulegen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/38#abs-6 (6) Erledigt sich der Zweck der Rücklage, so trifft die Landesregierung über ihre Rückgabe nähere Bestimmung.

§ 37 § 39