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ErftVG§ 16 Delegierte in der Delegiertenversammlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/16#abs-1 (1) Delegierte oder Delegierter gemäß § 15 Abs. 3 und 4 kann nur sein, wer selbst Mitglied des Verbandes ist, wer bei dem Mitglied oder bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts des Mitgliedes nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert worden ist, beruflich tätig ist, wer bei juristischen Personen vertretungsberechtigt ist oder den Organen des Mitgliedes angehört.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/16#abs-2 (2) Ein Mitglied darf nicht durch eine Delegierte oder einen Delegierten vertreten werden, die oder der in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Mitglied steht. Dies gilt nicht für Delegierte gemäß § 15 Abs. 4.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/16#abs-3 (3) Die oder der Delegierte der Landwirtschaftskammer (§ 15 Abs. 5) darf nicht Mitglied oder Pächter eines Mitgliedes sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/16#abs-4 (4) Die Delegierten werden für fünf Jahre in die Delegiertenversammlung entsandt. In den letzten drei Monaten vor Beendigung der Amtszeit sind die Delegierten für die nächste Amtszeit zu benennen. Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/16#abs-5 (5) Von einer Gebietskörperschaft dürfen nicht mehr Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft entsandt werden. Mindestens die Hälfte aller Delegierten der Kreise, Städte und Gemeinden muß einer Vertretung der Gebietskörperschaften angehören. Dies gilt auch für Wahlen nach § 15 Abs. 4.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/16#abs-6 (6) Das Amt als Delegierte oder Delegierter erlischt vorzeitig durch Abwahl oder Abberufung, durch Ungültigkeit der Wahl aufgrund einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, durch Niederlegung des Amtes, Wegfall der für die Entsendung jeweils maßgebenden Voraussetzungen, Wahl zum Mitglied des Verbandsrates, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit, Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder Tod. Scheidet eine Delegierte oder ein Delegierter vorzeitig aus, ist eine Ersatzberufung für den Rest der Amtszeit vorzunehmen oder wird die gewählte Nachfolgerin oder der gewählte Nachfolger Delegierte oder Delegierter.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/16#abs-7 (7) Der Vorstand hat alle fünf Jahre eine neue Liste aufzustellen, in der die Mitglieder, ihre zu berücksichtigenden Jahresbeiträge, die zugehörigen Beitragseinheiten und Beitragsteileinheiten aufzuführen sind. Unverzüglich nach ihrer Aufstellung sind Auszüge aus der Liste den Mitgliedern mit der Aufforderung bekanntzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Delegierten gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates für eine neue Amtsperiode zu benennen. Ferner lädt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates mit mindestens zweiwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung zu den Wahlversammlungen ein und leitet sie; § 22 Abs. 4 und 7 gilt entsprechend. Wird für eine Mitgliedergruppe nur ein Wahlvorschlag für alleauf sie entfallenden Delegierten und Nachfolgerinnen oder Nachfolger gemacht und stimmen alle Mitglieder dieser Gruppe dem Vorschlag schriftlich oder elektronisch zu, so gelten die Vorgeschlagenen als gewählt. Einer Einberufung der Versammlung dieser Mitgliedergruppe bedarf es nicht. Das Nähere regelt die Satzung.