Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ErftVG

ErftVG

§ 1 Rechtsform und Sitz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/1#abs-1 (1) Für das Einzugsgebiet der Erft und angrenzende Gebiete (Verbandsgebiet, § 5) wird hiermit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen ,,Erftverband" gegründet. Der Erftverband ist keine Gebietskörperschaft. Er dient dem Wohl der Allgemeinheit und dem Nutzen seiner Mitglieder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/1#abs-2 (2) Der Sitz des Verbandes wird durch die Satzung bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/1#abs-3 (3) Der Verband ist berechtigt, das kleine Landessiegel in abgewandelter Form zu verwenden.

Zweiter Teil

Aufgaben, Unternehmen, Übersichten

§ 2