Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ErftVG
ErftVG§ 1 Rechtsform und Sitz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/1#abs-1 (1) Für das Einzugsgebiet der Erft und angrenzende Gebiete (Verbandsgebiet, § 5) wird hiermit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen ,,Erftverband" gegründet. Der Erftverband ist keine Gebietskörperschaft. Er dient dem Wohl der Allgemeinheit und dem Nutzen seiner Mitglieder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/1#abs-2 (2) Der Sitz des Verbandes wird durch die Satzung bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/1#abs-3 (3) Der Verband ist berechtigt, das kleine Landessiegel in abgewandelter Form zu verwenden.
Zweiter Teil
Aufgaben, Unternehmen, Übersichten