Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG); Bekanntmachung der Neufassung
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen …§ 16
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26715/16#abs-1 (1) Die Kirchensteuerordnungen und -beschlüsse bedürfen der staatlichen Anerkennung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26715/16#abs-2 (2) Liegt zu Beginn eines Steuerjahres ein anerkannter Kirchensteuerbeschluß nicht vor, so gilt für das Steuerjahr der vorjährige Kirchensteuerbeschluß weiter, bis ein neuer Kirchensteuerbeschluß anerkannt ist.