Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG); Bekanntmachung der Neufassung
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen …§ 8
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26715/8#abs-1 (1) Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes finden in der jeweils geltenden Fassung auf die Kirchensteuern entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz eine besondere Regelung getroffen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26715/8#abs-2 (2) Die Vorschriften über den Verspätungszuschlag nach § 152 der Abgabenordnung sowie die Vorschriften des Fünften Teils Zweiter Abschnitt der Abgabenordnung (Verzinsung, Säumniszuschläge) und die Vorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26715/8#abs-3 (3) Für die Entstehung der Steuerschuld bei den Kirchensteuern vom Einkommen, beim allgemeinen und beim besonderen Kirchgeld gelten die Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei der Einkommensteuer; für die Entstehung der Steuerschuld bei den Kirchensteuern vom Vermögen und vom Grundbesitz gelten die Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei der Vermögensteuer und der Grundsteuer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26715/8#abs-4 (4) Für die Stundung und den Erlaß der Kirchensteuern sind die Kirchen zuständig. Sie können für die von den Finanzämtern oder von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) verwalteten Kirchensteuern die Befugnis auf diese Stellen übertragen.
V. Verwaltung der Kirchensteuern
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 8 Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen … →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 15.03.2024 – 4 K 2056/21 AO
- FG Münster, 15.06.2021 – 4 K 1768/20 Ki
- FG Köln, 09.07.2008 – 11 K 3041/07
- BFH, 15.11.2011 – I R 29/11(Zuständigkeit für Änderungen von Kirchensteuerfestsetzungen in Nordrhein-Westfalen - Einwendungen gegen die Berechnung der für die Kirchensteuer maßgeblichen "fiktiven" Einkommensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG)Zitiert von 1
- BFH, 19.10.2005 – I R 76/04Kirchensteuer: Kein Verstoß der Regelungen über das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe gegen Verfassungsrecht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- BFH, 11.12.1985 – I R 207/84Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 15.03.2024 – 4 K 2372/22 Ki
- LAG Düsseldorf, 13.03.2024 – 12 Sa 738/23Zitiert von 1
- FG Münster, 18.12.2023 – 4 K 2333/21 Ki
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen … zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.