Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG); Bekanntmachung der Neufassung
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen …§ 15
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26715/15#abs-1 (1) Dieses Gesetz findet auf Religionsgemeinschaften, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben, entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26715/15#abs-2 (2) Die Verpflichtung zur Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuern auf die Finanzämter im Sinne des § 9 besteht in diesen Fall nur, wenn
1. die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft mindestens 40 000 Angehörige im Land hat,
2. die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft die Kirchensteuern nach den gleichen Steuersätzen wie die steuerberechtigten Kirchen erhebt,
3. bei Bestehen von Religionsgemeinschaften mit dem gleichen Bekenntnis im Land diese alle Kirchensteuern nach einheitlichen Grundsätzen erheben.
Nummer 1 gilt nicht für Religionsgemeinschaften, für die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 5. November 1968 die Verwaltung der Kirchensteuer auf die Finanzämter übertragen ist. Einen Antrag nach § 10 Abs. 2 kann nur die Religionsgemeinschaft stellen, bei der die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren am Ort des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Arbeitnehmers durch die Landesfinanzverwaltung verwaltet wird. Entsprechendes gilt für Anträge nach § 10 Abs. 5.
VIII. Schlußbestimmungen
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 15 Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen … →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 24.03.1999 – I R 124/97Kirchensteuerpflicht: Voraussetzungen der Kirchenmitgliedschaft bei Zugehörigkeit kraft Abstammung; Erfordernis eines Bekenntnisses zum jüdischen Glauben Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 7
- BFH, 15.03.1995 – I R 85/94Zitiert von 14
- BFH, 07.12.1994 – I R 24/93Zitiert von 4
- BFH, 06.10.1993 – I R 28/93Zitiert von 8
- FG Köln, 06.02.2002 – 11 K 3900/99
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.