Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KAG
KAG§ 22a Einschränkung von Grundrechten
Stand: 26.08.2026
Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.