Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KAG
KAG§ 22 Übergangsvorschrift zur Erhebung der Jagdsteuer
Stand: 01.01.2024
Die Kreise und kreisfreien Städte sind berechtigt, Jagdsteuern wie folgt zu erheben:
ab 1. Januar 2010 in Höhe von 80 %, ab 1. Januar 2011 in Höhe von 55 % und ab 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 in Höhe von 30 % des Steuersatzes, den sie zum Stichtag 1. Januar 2009 festgesetzt haben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 22 KAG →
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