Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KWahlO
KWahlO§ 75d Anwendung einzelner Bestimmungen
Stand: 26.08.2026
Es gelten
1. § 13 Absatz 2 Nummer 8, § 20 Absatz 4, Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 Satz 3, § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Wahlbezirks jeweils das Wahlgebiet tritt;
2. § 45 Absatz 1, § 46 Absatz 1 und § 48 Absatz 1 mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Wahlbezirks jeweils das Wahlgebiet tritt;
3. § 49 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe,
dass bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen mit der kommunalen Vertretung jeweils zuerst das Wahlergebnis für die Wahl des Landrats und des (Ober-) Bürgermeisters festzustellen ist;
4. § 53 Absatz 3 mit der Maßgabe,
dass die Ergebnisse der Oberbürgermeister- und Landratswahlen dem für Inneres zuständigen Ministerium nach dem Muster der Anlage 24b zu übermitteln sind;
5. § 58 Absatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe,
dass die Briefwahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 19c zu fertigen ist;
6. § 61 Absatz 3 mit der Maßgabe,
dass an Stelle der Feststellungen nach den Nummern 4 bis 7 die auf die Bewerber jeweils entfallenen Stimmen und der nach § 46 c Absatz 1 des Gesetzes gewählte Bewerber oder das Erfordernis einer Stichwahl unter den gemäß § 46 c Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zu beteiligenden Bewerbern festzustellen ist,
7. § 61 Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe,
dass über die Feststellung des Wahlergebnisses eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26c anzufertigen ist;
8. § 75 mit der Maßgabe,
dass Absatz 9 keine entsprechende Anwendung findet.