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KWahlO

§ 75c Stimmzettel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für die Stimmzettel zur Wahl ist das Muster der Anlage 17c, für die Stichwahl das Muster der Anlage 17d maßgebend. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, ist mit „ja“ oder „nein“ zu stimmen; es sind Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 17 e zu verwenden. § 32 Absatz 1 Satz 1, 2. Halbsatz gilt entsprechend. Die Stimmzettel müssen so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich erscheinen. Die Nummernfolge mehrerer Wahlvorschläge, die vom Wahlleiter festgesetzt wird, richtet sich nach der Nummernfolge der Wahlvorschläge der letzten Vertretungswahl (§ 23 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes). Für gemeinsame Wahlvorschläge gilt § 46d Absatz 4 des Gesetzes. § 32 Absatz 3 und 6 gilt entsprechend.

§ 75b § 75d