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KWahlO

§ 75e Abwahl von Bürgermeistern und Landräten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/75e#abs-1 (1) Der Wahlleiter macht den Beschluss der Vertretung über den Termin der Abstimmung über die Abwahl sowie die für ihre Vorbereitung maßgebenden Fristen und Termine unverzüglich bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/75e#abs-2 (2) Bei der Abstimmung ist mit ,ja' oder ,nein' zu stimmen; es sind Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 17 f zu verwenden. Die Stimmzettel müssen so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich erscheinen. § 32 Absatz 3 und 6 gilt entsprechend.

XI b. Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

§ 75d § 75f