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# § 75d NW_26521 (Nordrhein-Westfalen) — Anwendung einzelner Bestimmungen

KWahlO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es gelten

1. § 13 Absatz 2 Nummer 8, § 20 Absatz 4, Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 Satz 3, § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 mit der Maßgabe,

dass an die Stelle des Wahlbezirks jeweils das Wahlgebiet tritt;

2. § 45 Absatz 1, § 46 Absatz 1 und § 48 Absatz 1 mit der Maßgabe,

dass an die Stelle des Wahlbezirks jeweils das Wahlgebiet tritt;

3. § 49 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe,

dass bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen mit der kommunalen Vertretung jeweils zuerst das Wahlergebnis für die Wahl des Landrats und des (Ober-) Bürgermeisters festzustellen ist;

4. § 53 Absatz 3 mit der Maßgabe,

dass die Ergebnisse der Oberbürgermeister- und Landratswahlen dem für Inneres zuständigen Ministerium nach dem Muster der Anlage 24b zu übermitteln sind;

5. § 58 Absatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe,

dass die Briefwahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 19c zu fertigen ist;

6. § 61 Absatz 3 mit der Maßgabe,

dass an Stelle der Feststellungen nach den Nummern 4 bis 7 die auf die Bewerber jeweils entfallenen Stimmen und der nach § 46 c Absatz 1 des Gesetzes gewählte Bewerber oder das Erfordernis einer Stichwahl unter den gemäß § 46 c Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zu beteiligenden Bewerbern festzustellen ist,

7. § 61 Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe,

dass über die Feststellung des Wahlergebnisses eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26c anzufertigen ist;

8. § 75 mit der Maßgabe,

dass Absatz 9 keine entsprechende Anwendung findet.

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Zitiervorschlag: § 75d NW_26521 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/75d

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