Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 3a
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/3a#abs-1 (1) Die Vorschriften im achten und neunten Titel dieses Gesetzes (von den Bergbehörden und von der Bergaufsicht finden auf das Schürfen entsprechende Anwendung. Die Bergbehörde kann Schürfarbeiten auch dann untersagen, wenn sie den ungestörten Betrieb fremder Schürfarbeiten oder eines fremden Bergwerkes bedrohen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/3a#abs-2 (2) Der Schürfer kann durch Bergverordnung des Oberbergamts verpflichtet werden, der Bergbehörde von dem Beginn und von der Einstellung der Schürfarbeiten innerhalb einer bestimmten Frist Anzeige zu machen. Ferner kann durch Bergverordnung des Oberbergamts die Geltung der §§ 67 bis 70 und 72 bis 77 dieses Gesetzes mit den aus der Sachlage. sich ergebenden Änderungen auf Schürfarbeiten ausgedehnt werden.