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Allgemeines Berggesetz

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/3#abs-1 (1) Nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ist die Aufsuchung der im § 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen Ablagerungen - das Schürfen - bei den nach § 2 Abs. 1 dem Staate vorbehaltenen Mineralien nur dem Staate, den von ihm ermächtigten Personen und ihren Beauftragten, sonst dagegen jedermann gestattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/3#abs-2 (2) Für Arbeiten zur geophysikalischen Untersuchung des Untergrundes gelten die §§ 3 bis 6, 8 und 9 entsprechend.

§ 2 § 3a