Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz Allgemeines Berggesetz § 3b Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Die Bergbehörden sind zur Geheimhaltung der zu ihrer amtlichen Kenntnis gekommenen Tatsachen verpflichtet.