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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 420

BGBl. 2011 I S. 420 · 8.495 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 420 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 420
                                          Gesetz
                              zur Änderung des Gesetzes zur
                      Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
                                               Vom 16. März 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                     Änderung
                   des Gesetzes

               zur Einsetzung eines
          Nationalen Normenkontrollrates
   Das Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Nor-
menkontrollrates vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1866)
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 werden statt des Wortes „dabei“ die
     Wörter „bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen auf
     den Gebieten des Bürokratieabbaus und der bes-
     seren Rechtsetzung“ eingefügt und die Wörter
     „ , die durch Gesetze verursachten Bürokratie-

     kosten durch Anwendung, Beobachtung und
     Fortentwicklung einer standardisierten Bürokra-
     tiekostenmessung auf Grundlage des Standard-
     kosten-Modells zu reduzieren“ gestrichen.

  b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
         „(3) Er prüft insbesondere die Darstellung des
      Erfüllungsaufwandes neuer Regelungen für Bür-
      gerinnen und Bürger, Wirtschaft und öffentliche
      Verwaltung auf ihre Nachvollziehbarkeit und Me-
      thodengerechtigkeit sowie die Darstellung der
      sonstigen Kosten der Wirtschaft, insbesondere
      für die mittelständischen Unternehmen.

        (4) Die angestrebten Ziele und Zwecke von
      Regelungen sind nicht Gegenstand der Prüfun-
      gen des Nationalen Normenkontrollrates.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 2

                    Erfüllungsaufwand“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Der Erfüllungsaufwand umfasst den ge-
      samten messbaren Zeitaufwand und die Kosten,
      die durch die Befolgung einer bundesrechtlichen

      Vorschrift bei Bürgerinnen und Bürgern, Wirt-

      schaft sowie der öffentlichen Verwaltung entste-

      hen.“

  c) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
         „(2) Teil des Erfüllungsaufwandes sind auch
      die Bürokratiekosten. Bürokratiekosten im Sinne
      dieses Gesetzes sind solche, die natürlichen oder
      juristischen Personen durch Informationspflichten
      entstehen. Informationspflichten sind auf Grund
      von Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder

      Verwaltungsvorschrift bestehende Verpflichtun-
      gen, Daten und sonstige Informationen für Behör-
      den oder Dritte zu beschaffen, verfügbar zu hal-
      ten oder zu übermitteln.“
   d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

   e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Na-
      tionale Normenkontrollrat besteht aus zehn Mit-
      gliedern.“
   b) In Absatz 9 Satz 5 werden die Wörter „Der Leiter
      und die Mitarbeiter“ durch die Wörter „Die Ange-
      hörigen“ ersetzt.
   c) In Absatz 12 Satz 5 wird das Wort „Mitarbeiter“
      durch das Wort „Angehörigen“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 4
      Aufgaben des Nationalen Normenkontrollrates

     (1) Dem Prüfungsrecht des Nationalen Normen-
   kontrollrates unterliegen:
   1. Entwürfe für neue Bundesgesetze,

   2. bei Entwürfen von Änderungsgesetzen auch die
      Stammgesetze,
   3. Entwürfe nachfolgender nachrangiger Rechts-
      und Verwaltungsvorschriften,

   4. Vorarbeiten zu Rechtsakten (Rahmenbeschlüs-
      sen, Beschlüssen, Übereinkommen und den
      diesbezüglichen Durchführungsmaßnahmen) der
      Europäischen Union und zu Verordnungen, Richt-
      linien und Entscheidungen der Europäischen
      Gemeinschaft,

   5. bei der Umsetzung von EU-Recht die betroffenen
      Gesetze und nachrangigen Rechts- und Verwal-
      tungsvorschriften,
   6. bestehende Bundesgesetze und auf ihnen beru-
      hende Rechtsverordnungen und Verwaltungsvor-
      schriften.

      (2) Die Prüfung des Nationalen Normenkontrollra-

   tes kann sich über die Prüfung nach § 1 Absatz 3

   hinaus auf die methodengerechte Durchführung und

   nachvollziehbare Darstellung der folgenden Aspekte
   erstrecken:
   1. verständliche Darstellung des Ziels und der Not-
      wendigkeit der Regelung,

   2. Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten,
   3. Erwägungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens,
      zur Befristung und Evaluierung,
BGBl. 2011, Seite 421 — Originalseite als Abbildung
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  4. Ausführungen zur Rechts- und Verwaltungsver-
     einfachung,
  5. inwieweit im Falle der Umsetzung einer Richtlinie
     oder sonstiger Rechtsakte der Europäischen
     Union über deren Vorgaben hinaus weitere Rege-
     lungen getroffen werden.
     (3) Der Nationale Normenkontrollrat überprüft die
  Regelungsentwürfe der Bundesministerien vor deren
  Vorlage an das Bundeskabinett. Regelungsvorlagen
  des Bundesrates prüft der Nationale Normenkon-
  trollrat, wenn sie ihm vom Bundesrat zugeleitet wer-
  den. Er prüft Gesetzesvorlagen aus der Mitte des
  Bundestages auf Antrag der einbringenden Fraktion
  oder der einbringenden Abgeordneten. Die Reihen-
  folge der Bearbeitung steht in seinem Ermessen.

     (4) Der Nationale Normenkontrollrat nimmt Stel-
  lung zu dem jährlichen Bericht der Bundesregierung
  zur Frage, inwieweit die Ziele der Bundesregierung
  zu Bürokratieabbau und besserer Rechtsetzung er-
  reicht worden sind.

     (5) Unberührt bleiben die Prüfungskompetenz
  des Bundesrechnungshofs und des Bundesbeauf-
  tragten für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
  In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Messung“
  durch das Wort „Ermittlung“ und das Wort „anlegt“
  durch die Wörter „angelegt hat“ ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bun-
     desministerien gegenüber dem federführenden
     Bundesminister“ gestrichen. In Absatz 1 Satz 2

     werden nach dem Wort „Bundestag“ die Wörter
     „beziehungsweise bei der Zuleitung an den Bun-
     desrat“ eingefügt.
  b) § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Der Nationale Normenkontrollrat steht den
     federführenden und den mitberatenden ständigen

       Ausschüssen des Bundestages und des Bundes-
       rates zur Beratung zur Verfügung.“
7. § 7 wird wie folgt gefasst:

                                „§ 7
                 Pflichten der Bundesregierung
     Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen
   Bundestag jährlich einen Bericht über

   1. den Stand des Bürokratieabbaus im Rahmen
      bestehender Zielvorgaben,
   2. die Erfahrungen mit der angewandten Methodik
      zur Schätzung des Erfüllungsaufwandes,

   3. die Entwicklung des Erfüllungsaufwandes in den
      einzelnen Ministerien und

   4. die Ergebnisse und Fortentwicklung auf dem
      Gebiet der besseren Rechtsetzung.“
8. Nach § 7 wird folgender § 8 neu eingefügt:

                                „§ 8

          Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
     Das Statistische Bundesamt unterstützt bei Be-
   darf Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat
   bei den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufga-
   ben, insbesondere durch Auswertung vorliegender
   Daten und die Durchführung von Aufwandsschät-
   zungen. Es ist für den Aufbau und die Pflege der
   Datenbanken zuständig, die für Berichterstattung
   und Erfolgskontrolle im Sinne dieses Gesetzes erfor-
   derlich sind.“

9. Der bisherige § 8 wird § 9.

                             Artikel 2
                           Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 16. März 2011
                                              Der Bundespräsident
                                                 Christian Wulff
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                               Der Bundesminister
                                      f ü r W i r t s c h a
f t u n d Te c h n o l o g i e
                                                    Rainer Brüderle

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 420. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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