Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 420
BGBl. 2011 I S. 420 · 8.495 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur
Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
Vom 16. März 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
des Gesetzes
zur Einsetzung eines
Nationalen Normenkontrollrates
Das Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Nor-
menkontrollrates vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1866)
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden statt des Wortes „dabei“ die
Wörter „bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen auf
den Gebieten des Bürokratieabbaus und der bes-
seren Rechtsetzung“ eingefügt und die Wörter
„ , die durch Gesetze verursachten Bürokratie-
kosten durch Anwendung, Beobachtung und
Fortentwicklung einer standardisierten Bürokra-
tiekostenmessung auf Grundlage des Standard-
kosten-Modells zu reduzieren“ gestrichen.
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Er prüft insbesondere die Darstellung des
Erfüllungsaufwandes neuer Regelungen für Bür-
gerinnen und Bürger, Wirtschaft und öffentliche
Verwaltung auf ihre Nachvollziehbarkeit und Me-
thodengerechtigkeit sowie die Darstellung der
sonstigen Kosten der Wirtschaft, insbesondere
für die mittelständischen Unternehmen.
(4) Die angestrebten Ziele und Zwecke von
Regelungen sind nicht Gegenstand der Prüfun-
gen des Nationalen Normenkontrollrates.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Erfüllungsaufwand“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Erfüllungsaufwand umfasst den ge-
samten messbaren Zeitaufwand und die Kosten,
die durch die Befolgung einer bundesrechtlichen
Vorschrift bei Bürgerinnen und Bürgern, Wirt-
schaft sowie der öffentlichen Verwaltung entste-
hen.“
c) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
„(2) Teil des Erfüllungsaufwandes sind auch
die Bürokratiekosten. Bürokratiekosten im Sinne
dieses Gesetzes sind solche, die natürlichen oder
juristischen Personen durch Informationspflichten
entstehen. Informationspflichten sind auf Grund
von Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder
Verwaltungsvorschrift bestehende Verpflichtun-
gen, Daten und sonstige Informationen für Behör-
den oder Dritte zu beschaffen, verfügbar zu hal-
ten oder zu übermitteln.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Na-
tionale Normenkontrollrat besteht aus zehn Mit-
gliedern.“
b) In Absatz 9 Satz 5 werden die Wörter „Der Leiter
und die Mitarbeiter“ durch die Wörter „Die Ange-
hörigen“ ersetzt.
c) In Absatz 12 Satz 5 wird das Wort „Mitarbeiter“
durch das Wort „Angehörigen“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Aufgaben des Nationalen Normenkontrollrates
(1) Dem Prüfungsrecht des Nationalen Normen-
kontrollrates unterliegen:
1. Entwürfe für neue Bundesgesetze,
2. bei Entwürfen von Änderungsgesetzen auch die
Stammgesetze,
3. Entwürfe nachfolgender nachrangiger Rechts-
und Verwaltungsvorschriften,
4. Vorarbeiten zu Rechtsakten (Rahmenbeschlüs-
sen, Beschlüssen, Übereinkommen und den
diesbezüglichen Durchführungsmaßnahmen) der
Europäischen Union und zu Verordnungen, Richt-
linien und Entscheidungen der Europäischen
Gemeinschaft,
5. bei der Umsetzung von EU-Recht die betroffenen
Gesetze und nachrangigen Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften,
6. bestehende Bundesgesetze und auf ihnen beru-
hende Rechtsverordnungen und Verwaltungsvor-
schriften.
(2) Die Prüfung des Nationalen Normenkontrollra-
tes kann sich über die Prüfung nach § 1 Absatz 3
hinaus auf die methodengerechte Durchführung und
nachvollziehbare Darstellung der folgenden Aspekte
erstrecken:
1. verständliche Darstellung des Ziels und der Not-
wendigkeit der Regelung,
2. Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten,
3. Erwägungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens,
zur Befristung und Evaluierung,

4. Ausführungen zur Rechts- und Verwaltungsver-
einfachung,
5. inwieweit im Falle der Umsetzung einer Richtlinie
oder sonstiger Rechtsakte der Europäischen
Union über deren Vorgaben hinaus weitere Rege-
lungen getroffen werden.
(3) Der Nationale Normenkontrollrat überprüft die
Regelungsentwürfe der Bundesministerien vor deren
Vorlage an das Bundeskabinett. Regelungsvorlagen
des Bundesrates prüft der Nationale Normenkon-
trollrat, wenn sie ihm vom Bundesrat zugeleitet wer-
den. Er prüft Gesetzesvorlagen aus der Mitte des
Bundestages auf Antrag der einbringenden Fraktion
oder der einbringenden Abgeordneten. Die Reihen-
folge der Bearbeitung steht in seinem Ermessen.
(4) Der Nationale Normenkontrollrat nimmt Stel-
lung zu dem jährlichen Bericht der Bundesregierung
zur Frage, inwieweit die Ziele der Bundesregierung
zu Bürokratieabbau und besserer Rechtsetzung er-
reicht worden sind.
(5) Unberührt bleiben die Prüfungskompetenz
des Bundesrechnungshofs und des Bundesbeauf-
tragten für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Messung“
durch das Wort „Ermittlung“ und das Wort „anlegt“
durch die Wörter „angelegt hat“ ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bun-
desministerien gegenüber dem federführenden
Bundesminister“ gestrichen. In Absatz 1 Satz 2
werden nach dem Wort „Bundestag“ die Wörter
„beziehungsweise bei der Zuleitung an den Bun-
desrat“ eingefügt.
b) § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Nationale Normenkontrollrat steht den
federführenden und den mitberatenden ständigen
Ausschüssen des Bundestages und des Bundes-
rates zur Beratung zur Verfügung.“
7. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Pflichten der Bundesregierung
Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen
Bundestag jährlich einen Bericht über
1. den Stand des Bürokratieabbaus im Rahmen
bestehender Zielvorgaben,
2. die Erfahrungen mit der angewandten Methodik
zur Schätzung des Erfüllungsaufwandes,
3. die Entwicklung des Erfüllungsaufwandes in den
einzelnen Ministerien und
4. die Ergebnisse und Fortentwicklung auf dem
Gebiet der besseren Rechtsetzung.“
8. Nach § 7 wird folgender § 8 neu eingefügt:
„§ 8
Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
Das Statistische Bundesamt unterstützt bei Be-
darf Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat
bei den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufga-
ben, insbesondere durch Auswertung vorliegender
Daten und die Durchführung von Aufwandsschät-
zungen. Es ist für den Aufbau und die Pflege der
Datenbanken zuständig, die für Berichterstattung
und Erfolgskontrolle im Sinne dieses Gesetzes erfor-
derlich sind.“
9. Der bisherige § 8 wird § 9.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. März 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a
f t u n d Te c h n o l o g i e
Rainer Brüderle
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 420. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0a90a8a158f1de8f….