Gesetze / Niederspannungsanschlussverordnung
NAV§ 3 Anschlussnutzungsverhältnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/3#abs-1 (1) Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität. Die Anschlussnutzung umfasst weder die Belieferung des Anschlussnutzers mit Elektrizität noch den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinne des § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht zwischen dem jeweiligen Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/3#abs-2 (2) Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt dadurch zustande, dass über den Netzanschluss Elektrizität aus dem Verteilernetz entnommen wird, wenn
Bei Kenntnis über den Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Anschlussnutzer und den Grundversorger hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten und den Anschlussnutzer auf die Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes und die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/3#abs-3 (3) Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Aufnahme der Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität unverzüglich mitzuteilen. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnutzer die Mitteilung unverzüglich in Textform zu bestätigen. In der Bestätigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers und auf die Haftung des Netzbetreibers nach § 18 hinzuweisen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 3 NAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 10.02.2021 – 27 U 19/19Zitiert von 1
- LG Dortmund, 07.06.2018 – 13 O 62/16 [EnW
- LG Karlsruhe, 14.06.2013 – 6 O 310/12Zitiert von 1
- LG Lüneburg, 16.04.2012 – 4 O 283/11Zitiert von 2
- OLG Hamm, 23.02.2022 – 22 U 206/21
- KG, 12.07.2021 – 2 U 48/18 .EnWG, 2 U 48/18 EnWG
Zuletzt entschieden
- LG Berlin, 12.05.2021 – 33 S 23/20
- OLG Brandenburg, 17.12.2019 – 6 U 58/18
- OLG Düsseldorf, 13.11.2019 – 3 Kart 801/18 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 NAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.03.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 2019 (BGBl. I 333)
BGBl. 2019 I S. 333
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.