Gesetze / Niederspannungsanschlussverordnung
NAV§ 25 Kündigung des Netzanschlussverhältnisses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- LG Dortmund, 07.06.2018 – 13 O 62/16 [EnW
- LG Neuruppin, 01.03.2018 – 31 O 222/17
- OLG Brandenburg, 17.12.2019 – 6 U 58/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/25#abs-1 (1) Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Netzbetreiber ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/25#abs-2 (2) Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Netzanschlussverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Anschlussnehmers. Der Wechsel des Netzbetreibers ist öffentlich bekannt zu machen und auf der Internetseite des Netzbetreibers zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/25#abs-3 (3) Die Kündigung bedarf der Textform.