Gesetze / Niederspannungsanschlussverordnung
NAV§ 25 Kündigung des Netzanschlussverhältnisses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/25#abs-1 (1) Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Netzbetreiber ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/25#abs-2 (2) Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Netzanschlussverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Anschlussnehmers. Der Wechsel des Netzbetreibers ist öffentlich bekannt zu machen und auf der Internetseite des Netzbetreibers zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/25#abs-3 (3) Die Kündigung bedarf der Textform.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 25 NAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Dortmund, 07.06.2018 – 13 O 62/16 [EnW
- LG Neuruppin, 01.03.2018 – 31 O 222/17
- OLG Brandenburg, 17.12.2019 – 6 U 58/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.10.2008 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I 2006)
BGBl. 2008 I S. 2006
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.