Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin

MusikfachhAusbV

§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MusikfachhAusbV/8#abs-1 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MusikfachhAusbV/8#abs-2 (2) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich

1.
auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MusikfachhAusbV/8#abs-3 (3) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Geschäftsprozesse im Musikhandel,
2.
Wirtschafts- und Sozialkunde,
3.
Kundenberatung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MusikfachhAusbV/8#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Musikhandel bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Zusammenhänge der Prozesskette vom Einkauf bis zum Verkauf darstellen,
b)
Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle einsetzen sowie
c)
Geschäftsprozesse bearbeiten
kann;
2.
für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten mindestens eines auszuwählen:
a)
Verkauf,
b)
Marketing,
c)
Warenbeschaffung sowie
d)
Serviceleistungen;
3.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MusikfachhAusbV/8#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MusikfachhAusbV/8#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
kunden- und serviceorientiert kommunizieren und handeln,
b)
fachbezogene Waren erklären sowie bedarfsorientiert beschaffen, anbieten und verkaufen sowie
c)
kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung der fachbezogenen Waren im Kundengespräch berücksichtigen
kann;
2.
der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen;
3.
der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine auswählen, die Grundlage für die Kundenberatung ist; den Aufgabenstellungen ist die gewählte Wahlqualifikationseinheit zugrunde zu legen;
4.
die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten.
§ 7 § 9