# § 8 MusikfachhAusbV — Teil 2 der Abschlussprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung stattfinden.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich

- 1. auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

- 1. Geschäftsprozesse im Musikhandel,

- 2. Wirtschafts- und Sozialkunde,

- 3. Kundenberatung.

(4) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Musikhandel bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  - a) Zusammenhänge der Prozesskette vom Einkauf bis zum Verkauf darstellen,

  - b) Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle einsetzen sowie

  - c) Geschäftsprozesse bearbeiten

- kann;

- 2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten mindestens eines auszuwählen:

  - a) Verkauf,

  - b) Marketing,

  - c) Warenbeschaffung sowie

  - d) Serviceleistungen;

- 3. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

- 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  - a) kunden- und serviceorientiert kommunizieren und handeln,

  - b) fachbezogene Waren erklären sowie bedarfsorientiert beschaffen, anbieten und verkaufen sowie

  - c) kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung der fachbezogenen Waren im Kundengespräch berücksichtigen

- kann;

- 2. der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen;

- 3. der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine auswählen, die Grundlage für die Kundenberatung ist; den Aufgabenstellungen ist die gewählte Wahlqualifikationseinheit zugrunde zu legen;

- 4. die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 8 MusikfachhAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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