Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
MusikfachhAusbV§ 9 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MusikfachhAusbV/9#abs-1 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Warenwirtschaft und Rechnungs- wesen | mit 10 Prozent, |
| Musikkundlicher Beratungs- hintergrund | mit 30 Prozent, |
| Geschäftsprozesse im Musikhandel | mit 20 Prozent, |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent, |
| Kundenberatung | mit 30 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MusikfachhAusbV/9#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MusikfachhAusbV/9#abs-3 (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäftsprozesse im Musikhandel“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.