Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MusikfachhAusbV/7#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MusikfachhAusbV/7#abs-2 (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich
1.auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten zwei Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MusikfachhAusbV/7#abs-3 (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1.Warenwirtschaft und Rechnungswesen,
2.Musikkundlicher Beratungshintergrund.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MusikfachhAusbV/7#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Rechnungswesen bestehen folgende Vorgaben:
1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)Waren annehmen und lagern,
b)Warenbestände erfassen und kontrollieren,
c)Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen durchführen sowie
d)verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten und Kalkulationen durchführen
kann;
2.der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MusikfachhAusbV/7#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Musikkundlicher Beratungshintergrund bestehen folgende Vorgaben:
1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel unterscheiden,
b)den Musikmarkt einschätzen,
c)Epochen der Musikgeschichte einordnen,
d)Musikgattungen und -formen, insbesondere Musikrichtungen der klassischen und populären Musik, unterscheiden sowie
e)Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrechts berücksichtigen
kann;
2.der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.