Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
MusikfachhAusbV§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MusikfachhAusbV/7#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MusikfachhAusbV/7#abs-2 (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MusikfachhAusbV/7#abs-3 (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MusikfachhAusbV/7#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Rechnungswesen bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MusikfachhAusbV/7#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Musikkundlicher Beratungshintergrund bestehen folgende Vorgaben: