# § 7 MusikfachhAusbV — Teil 1 der Abschlussprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich

- 1. auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten zwei Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

- 1. Warenwirtschaft und Rechnungswesen,

- 2. Musikkundlicher Beratungshintergrund.

(4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Rechnungswesen bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  - a) Waren annehmen und lagern,

  - b) Warenbestände erfassen und kontrollieren,

  - c) Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen durchführen sowie

  - d) verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten und Kalkulationen durchführen

- kann;

- 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Musikkundlicher Beratungshintergrund bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  - a) Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel unterscheiden,

  - b) den Musikmarkt einschätzen,

  - c) Epochen der Musikgeschichte einordnen,

  - d) Musikgattungen und -formen, insbesondere Musikrichtungen der klassischen und populären Musik, unterscheiden sowie

  - e) Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrechts berücksichtigen

- kann;

- 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 7 MusikfachhAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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