Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
MusikfachhAusbV§ 6 Abschlussprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MusikfachhAusbV/6#abs-1 (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MusikfachhAusbV/6#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als dies für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MusikfachhAusbV/6#abs-3 (3) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.