§ 18 Mutterschutzlohn
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
Nach Gewicht
- BAG, 09.09.2025 – 5 AZR 286/24Mutterschutzlohn - Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - Referenzzeitraum
- BAG, 31.05.2023 – 5 AZR 305/22Mutterschutzlohn - Zuschuss zum MutterschaftsgeldZitiert von 13
- LAG Niedersachsen, 20.02.2023 – 1 Sa 702/22
- ArbG Köln, 08.09.2021 – 18 Ca 3348/20Zitiert von 1
- ArbG Freiburg, 08.05.2025 – 1 Ca 16/25
- BSG, 09.03.2023 – B 10 EG 1/22 R(Elterngeld - Verschiebung des Bemessungszeitraums - schwangerschaftsbedingte Arbeitslosigkeit - keine analoge Anwendung des § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG - Zuordnung von Arbeitslosigkeitsrisiken zur Risikosphäre der Elterngeldberechtigten - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz - Gleichberechtigung - Verbot der geschlechtsspezifischen Diskriminierung - Schutz und Fürsorge für Mütter)Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BAG, 28.01.2026 – 10 AZR 261/24Tariflicher Inflationsausgleich - weiterer Leistungszweck - Elternzeit - mittelbare DiskriminierungZitiert von 5
- LAG Nürnberg, 15.12.2025 – 1 SLa 158/25
- LAG Köln, 02.12.2025 – 10 SLa 315/24
51 Entscheidungen zu § 18 MuSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 MuSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dies gilt auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.