§ 17 Kündigungsverbot
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 53
Nach Gewicht
- BAG, 27.02.2020 – 2 AZR 498/19 · Kündigungsschutz bei SchwangerschaftZitiert von 1
- BAG, 15.12.2015 – 9 AZR 52/15Urlaub - Verfall - Beschäftigungsverbot - ElternzeitZitiert von 12
- BAG, 24.11.2022 – 2 AZR 11/22Schwangerschaft - Beginn des KündigungsverbotsZitiert von 8
- BAG, 09.08.2016 – 9 AZR 575/15Beschäftigungsverbot nach UrlaubsfestlegungZitiert von 20
- LAG Rheinland-Pfalz, 29.01.2009 – 11 Sa 547/08
- ArbG Gelsenkirchen, 10.06.2025 – 1 Ca 357/25
Zuletzt entschieden
- LAG München, 20.08.2025 – 10 SLa 2/25
- ArbG Koblenz, 16.07.2025 – 4 Ca 3668/24
- LAG Köln, 17.04.2025 – 6 SLa 542/24Zitiert von 1
53 Entscheidungen zu § 17 MuSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 MuSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/17#abs-1 (1) Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig
wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die er im Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/17#abs-2 (2) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss den Kündigungsgrund angeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/17#abs-3 (3) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf eine in Heimarbeit beschäftigte Frau in den Fristen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausschließen; die §§ 3, 8, 11, 12, 13 Absatz 2 und § 16 bleiben unberührt. Absatz 1 gilt auch für eine Frau, die der in Heimarbeit beschäftigten Frau gleichgestellt ist und deren Gleichstellung sich auch auf § 29 des Heimarbeitsgesetzes erstreckt. Absatz 2 gilt für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau und eine ihr Gleichgestellte entsprechend.