§ 11 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 95
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 20.09.2000 – 5 AZR 924/98Zitiert von 3
- LAG Düsseldorf, 04.11.1998 – 12 Sa 1342/98Zitiert von 1
- ArbG Berlin, 31.08.2012 – 28 Ca 10643/12
- BAG, 09.10.2002 – 5 AZR 443/01Zitiert von 17
- LAG Berlin-Brandenburg, 30.09.2016 – 9 Sa 917/16Zitiert von 3
- BAG, 13.02.2002 – 5 AZR 753/00Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 02.12.2025 – 10 SLa 315/24
- ArbG Karlsruhe, 10.09.2025 – 5 Ca 95/25
- BAG, 09.09.2025 – 5 AZR 286/24Mutterschutzlohn - Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - Referenzzeitraum
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 MuSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/11#abs-1 (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie folgenden Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann:
Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen,
Die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten wissenschaftlichen Erkenntnisse sind zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/11#abs-2 (2) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit folgenden Biostoffen in Kontakt kommt oder kommen kann:
Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Kontakt mit Biostoffen im Sinne von Satz 1 oder 2 therapeutische Maßnahmen erforderlich macht oder machen kann, die selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn die schwangere Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/11#abs-3 (3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Als physikalische Einwirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere zu berücksichtigen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/11#abs-4 (4) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/11#abs-5 (5) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/11#abs-6 (6) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau folgende Arbeiten nicht ausüben lassen: