§ 4 Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 09.08.2016 – 9 AZR 575/15Beschäftigungsverbot nach UrlaubsfestlegungZitiert von 20
- LAG Baden-Württemberg, 27.01.2012 – 12 Sa 46/11
- OVG Saarland, 31.05.2021 – 2 A 64/20Zitiert von 9
- SG Gelsenkirchen, 14.02.2002 – S 17 KR 218/01
- BGH, 12.04.2006 – XII ZR 31/04Zitiert von 10
- LAG Baden-Württemberg, 02.03.2023 – 3 Sa 28/21
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 25.09.2024 – 11 UF 92/24Zitiert von 1
- ArbG Hagen, 11.09.2024 – 2 Ga 22/24Zitiert von 1
- BAG, 20.08.2024 – 9 AZR 226/23Anspruch auf Urlaubsabgeltung - Mutterschutz - BeschäftigungsverbotZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 MuSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/4#abs-1 (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/4#abs-2 (2) Der Arbeitgeber muss der schwangeren oder stillenden Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren.