§ 15 Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/15#abs-1 (1) Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Eine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/15#abs-2 (2) Auf Verlangen des Arbeitgebers soll eine schwangere Frau als Nachweis über ihre Schwangerschaft ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. Das Zeugnis über die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 15 MuSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 09.04.2019 – 1 ABR 51/17 · Auskunftsanspruch des BetriebsratsZitiert von 22
- LAG Hamm, 26.01.2022 – 3 Sa 1087/21Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 27.05.2020 – 12 Sa 716/19Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.