§ 14 Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 107
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 22.08.2012 – 5 AZR 652/11Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - ElternzeitZitiert von 5
- LSG Hessen, 28.09.2023 – L 8 KR 485/19Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 24.11.2011 – 21 Sa 82/11Zitiert von 1
- BVerfG, 18.11.2003 – 1 BvR 302/96Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum Mutterschaftsgel; § 14 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz nach Maßgabe der Gründe mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbarZitiert von 48
- BAG, 14.12.2011 – 5 AZR 439/10Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - erfolgsabhängige Vergütung - AuflösungsverschuldenZitiert von 9
- BAG, 11.10.2000 – 5 AZR 240/99Mutterschutz: Weitergewährung der privaten Nutzung eines Firmenwagens während der Schutzfristen als Sachbezug im Rahmen des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- BAG, 24.06.2025 – 3 AZR 158/24Arbeitgeberzuschuss - Entgeltumwandlung - ErfüllungZitiert von 1
- LSG Hessen, 05.06.2025 – L 8 KR 216/24Zitiert von 1
- ArbG Hagen, 11.09.2024 – 2 Ga 22/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 MuSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/14#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 durch Unterlagen zu dokumentieren, aus denen Folgendes ersichtlich ist:
Wenn die Beurteilung nach § 10 Absatz 1 ergibt, dass die schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind keiner Gefährdung im Sinne von § 9 Absatz 2 ausgesetzt ist oder sein kann, reicht es aus, diese Feststellung in einer für den Arbeitsplatz der Frau oder für die Tätigkeit der Frau bereits erstellten Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes zu vermerken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/14#abs-2 (2) Der Arbeitgeber hat alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu informieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/14#abs-3 (3) Der Arbeitgeber hat eine schwangere oder stillende Frau über die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über die damit verbundenen für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 zu informieren.