Gesetze / Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
MontanMitbestGErgG§ 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgG/5#abs-1 (1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus
Bei Unternehmen mit einem Gesellschaftskapital von mehr als fünfundzwanzig Millionen Euro kann durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, daß der Aufsichtsrat aus einundzwanzig Mitgliedern besteht. In diesem Fall beträgt die Zahl der in Satz 2 Buchstabe a und b bezeichneten Mitglieder je zehn.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgG/5#abs-2 (2) Für die Bestellung der in Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a genannten Mitglieder gilt § 5 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes; für ihre Abberufung gilt § 103 des Aktiengesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgG/5#abs-3 (3) Auf das in Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c genannte Mitglied findet § 4 Abs. 2 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes Anwendung. Für seine Bestellung gilt § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, wobei an die Stelle des § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes die §§ 6 bis 10i dieses Gesetzes treten; für seine Abberufung gilt § 11 Abs. 3 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgG/5#abs-4 (4) § 4 Abs. 3 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgG/5#abs-5 (5) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen. Die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen sind keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgG/5#abs-6 (6) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.
Änderungsverlauf
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27.04.1967 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 iVm Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 1967 (BGBl. I 505)
BGBl. 1967 I S. 505
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