Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1967, S. 505
BGBl. 1967 I S. 505 · 3.732 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I .Z 1997 A
1967 Ausgegeheu zn Bonn am 6. Mai i 967
1 Nr.25
Inhalt Seite
27. 4. 67 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer in den Auisichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der
Eisen und Stahl erzeugenden Indusf.rie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 505
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28. 4. 67 Gesetz zur Vorbereitung der Volkszählung 1970 ...... .
28. 4. 67 Geselz zur ßekfünpfung der Dasselfliege
ll111Hl<'s<jt'o<'lzhl. III 7!l:J1-(i, 7!l31-li-1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus
und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
506
507
Vom 27. April 1967
Der Bundestctq hctl dds Jolgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
§ 16 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes
über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
Aufsichtsrälf~n und Vorstünden der Unternehmen
des Bergbaus und der Eis(~n und Stahl erzeugenden
Industrie vom 7. August 1956 (Bundesgesetzbl. I
S. 707), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz
zum Aktiengeselz vom 6. September 1965 (Bundes-
gesetzbl. l S. 1185), erhält lolqende Fassung:
,,§ 16
§§ 5 bis 13 sind auf das hl~rrschende Unternehmen
erst anzuwenden, wenn in fünf aufeinanderfolgen-
den Geschäftsjahren die Voraussetzungen des § 3
vorliegen. §§ 5 bis 13 sind nicht mehr anzuwenden,
wenn in fünf aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren
die Voraussetzungen des § 3 nicht mehr vorliegen."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. l
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
(2) Die Ersetzung von zwei aufeinanderfolgenden
Geschäftsjahren durch fünf aufeinanderfolgende Ge-
schäftsjahre nach Artikel 1 dieses Gesetzes gilt erst-
mals für das am 31. Dezember 1966 endende oder
laufende Geschäftsjahr.
Die verlassungsmäßi.gen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. April 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1967 I S. 505. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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