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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1967, S. 505

BGBl. 1967 I S. 505 · 3.732 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1967 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
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                                                                             Teil I                                                               .Z 1997 A
  1967                                     Ausgegeheu zn Bonn am 6. Mai i 967
1 Nr.25
                                                                              Inhalt                                                                      Seite
   27. 4. 67   Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der
               Arbeitnehmer in den Auisichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der
               Eisen und Stahl erzeugenden Indusf.rie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   505
                   B1111d<•sqc,sr•l,.lil. III BOl-'.l

   28. 4. 67   Gesetz zur Vorbereitung der Volkszählung 1970 ...... .
   28. 4. 67   Geselz zur ßekfünpfung der Dasselfliege
                   ll111Hl<'s<jt'o<'lzhl. III 7!l:J1-(i, 7!l31-li-1

                                        Gesetz
                               zur Änderung des Gesetzes
         zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
         in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus
                     und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

 506
507
                                                                         Vom 27. April 1967

  Der Bundestctq            hctl       dds       Jolgende             Gesetz be-
schlossen:

                                Artikel 1

  § 16 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes
über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
Aufsichtsrälf~n und Vorstünden der Unternehmen
des Bergbaus und der Eis(~n und Stahl erzeugenden
Industrie vom 7. August 1956 (Bundesgesetzbl. I
S. 707), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz
zum Aktiengeselz vom 6. September 1965 (Bundes-
gesetzbl. l S. 1185), erhält lolqende Fassung:

                                    ,,§ 16

  §§ 5 bis 13 sind auf das hl~rrschende Unternehmen
erst anzuwenden, wenn in fünf aufeinanderfolgen-
den Geschäftsjahren die Voraussetzungen des § 3

vorliegen. §§ 5 bis 13 sind nicht mehr anzuwenden,
wenn in fünf aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren
die Voraussetzungen des § 3 nicht mehr vorliegen."

                                   Artikel 2

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. l
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

                                   Artikel 3
  (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
  (2) Die Ersetzung von zwei aufeinanderfolgenden

Geschäftsjahren durch fünf aufeinanderfolgende Ge-
schäftsjahre nach Artikel 1 dieses Gesetzes gilt erst-
mals für das am 31. Dezember 1966 endende oder
laufende Geschäftsjahr.
                                              Die verlassungsmäßi.gen Rechte des Bundesrates
                                            sind gewahrt.
                                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

                                            Bonn, den 27. April 1967
                                                                      Der Bundespräsident
                                                                            Lübke

                                                             Für den Bundeskanzler
                                                         Der Bundesminister des Innern
                                                                     Lücke

                                  Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
                                                   Hans Katzer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1967 I S. 505. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0043a959d3e8dfc8….