Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
MntZollDVDV§ 45 Wiederholung von Prüfungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/45?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auszubildende, die die Zwischenprüfung oder die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. Ist die Wiederholung der Prüfung erfolglos, ist die Ausbildung beendet. Das Bundesministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Behörde kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung oder die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung ist jeweils vollständig zu wiederholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/45?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden muss. Die Wiederholungsphase soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/45?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Wiederholung der Zwischenprüfung soll unverzüglich, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Zwischenprüfungsergebnisses erfolgen. Der weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt. Bei Auszubildenden, die die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung wiederholen, wird der Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf der vom Prüfungsamt angesetzten Wiederholungsfrist verlängert, sofern die nach § 15 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung zulässige Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschritten wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/45?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/45?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.
Änderungsverlauf
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01.12.2023 in Kraft
§ 45 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 282)
BGBl. 2023 I Nr. 282
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