Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

MntZollDVDV

§ 15 Festlegungen zum Auswahlverfahren

Stand: 01.12.2023

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/15#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen oder bei entsprechender Delegation die Generalzolldirektion legt bundeseinheitlich fest:

1.
die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens,
2.
den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der einzelnen Teile,
3.
falls der schriftliche Teil aus mehreren Auswahlinstrumenten besteht, ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die den Leistungstest nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren auszuschließen,
4.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
5.
die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/15#abs-2 (2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/15#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen oder bei entsprechender Delegation die Generalzolldirektion kann die Bewertungssystematik im laufenden Auswahlverfahren bundeseinheitlich für jeden Teil des Auswahlverfahrens ändern.

§ 14 § 16