Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
MntZollDVDV§ 45 Wiederholung von Prüfungen
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/45#abs-1 (1) Auszubildende, die die Zwischenprüfung oder die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. Ist die Wiederholung der Prüfung erfolglos, ist die Ausbildung beendet. Das Bundesministerium der Finanzen oder bei entsprechender Delegation die Generalzolldirektion kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung oder die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung ist jeweils vollständig zu wiederholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/45#abs-2 (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden muss. Die Wiederholungsphase soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/45#abs-3 (3) Die Wiederholung der Zwischenprüfung soll unverzüglich, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Zwischenprüfungsergebnisses erfolgen. Der weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt. Bei Auszubildenden, die die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung wiederholen, wird der Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf der vom Prüfungsamt angesetzten Wiederholungsfrist verlängert, sofern die nach § 18 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung zulässige Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschritten wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/45#abs-4 (4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/45#abs-5 (5) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 01.12.2023. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 17.03.2026 (siehe Fassungen).
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01.12.2023 in Kraft
§ 45 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 282)
BGBl. 2023 I Nr. 282
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.