Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

MntZollDVDV

§ 39 Abschlussprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/39#abs-1 (1) In der Abschlussprüfung sollen die Auszubildenden nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/39#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/39#abs-3 (3) Die schriftliche Abschlussprüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. Die mündliche Prüfung ist bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abzuschließen.

§ 38 § 40