Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
MntZollDVDV§ 18 Aufbau der Ausbildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 1 000 Lehrveranstaltungsstunden. Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Ausbildung betragen mindestens 300 Lehrveranstaltungsstunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend. Die Auszubildenden sind zum Selbststudium verpflichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/18?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die fachtheoretische Ausbildung und für die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Ausbildung werden die Auszubildenden von den Ausbildungsbehörden an die Generalzolldirektion abgeordnet. Die Praktika werden bei der Ausbildungsbehörde durchgeführt.
Änderungsverlauf
-
16.12.2022 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2866)
BGBl. 2022 I S. 2866
-
07.07.2021 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 3547)
BGBl. 2021 I S. 3547
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.