Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
MntZollDVDV§ 17 Bestehen des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens und Rangfolge
Stand: 01.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/17#abs-1 (1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn im Leistungstest und im Fall der Ergänzung durch weitere Auswahlinstrumente bei den weiteren Auswahlinstrumenten jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/17#abs-2 (2) Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber festgelegt, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben. Sind in einer Einstellungsbehörde mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine gemeinsame Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber gebildet. Hat die Generalzolldirektion eine oder mehrere gemeinsame Auswahlkommissionen für mehrere Einstellungsbehörden verfügt, so ist jeweils eine gesonderte Rangfolge für jede Einstellungsbehörde zu bilden. Die festgelegte Rangfolge ist für die Zulassung zum mündlichen Auswahlverfahren maßgebend.
Änderungsverlauf
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01.12.2023 in Kraft
§ 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 282)
BGBl. 2023 I Nr. 282
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.