Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

MntZollDVDV

§ 17b Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens

Stand: 01.12.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/17b#abs-1 (1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/17b#abs-2 (2) Der mündliche Teil besteht aus bis zu vier Simulationsübungen und einem strukturierten Interview.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/17b#abs-3 (3) Für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/17b#abs-4 (4) Je Auswahlkommission darf der mündliche Teil des Auswahlverfahrens pro Tag mit höchstens acht Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/17b#abs-5 (5) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens können die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/17b#abs-6 (6) Am Ende jedes Auswahltages führt die Auswahlkommission eine Beratung über die endgültigen Bewertungen durch. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an der Beratung teilnehmen. Dem Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung ist vor Beginn der Beratung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 17a § 17c