Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
MntZollDVDV§ 18 Aufbau der Ausbildung
Stand: 04.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/18#abs-1 (1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/18#abs-2 (2) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 1 000 Lehrveranstaltungsstunden. Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Ausbildung betragen mindestens 300 Lehrveranstaltungsstunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/18#abs-3 (3) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend. Die Auszubildenden sind zum Selbststudium verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/18#abs-3a (3a) Die Generalzolldirektion kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/18#abs-4 (4) Für die fachtheoretische Ausbildung und für die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Ausbildung werden die Auszubildenden von den Ausbildungsbehörden an die Generalzolldirektion abgeordnet. Die Praktika werden bei der Ausbildungsbehörde durchgeführt.