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# § 9 MntDAIVAPrV — Leistungstests

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind folgende Leistungstests zu erbringen:

- 1. im Einführungslehrgang zwei schriftliche Leistungstests,

- 2. im Zwischenlehrgang drei schriftliche Leistungstests,

- 3. im Abschlusslehrgang

  - a) fünf schriftliche Leistungstests und

  - b) zwei schriftliche oder mündliche Leistungstests.

Die Inhalte der Leistungstests berücksichtigen die Schwerpunktsetzung in der Zwischenprüfung und in der Abschlussprüfung.

(2) Schriftliche Leistungstests können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(3) Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.

(4) Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, ihn nachzuholen. Wird der Leistungstest ohne wichtigen Grund nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 18) erbracht, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.

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Zitiervorschlag: § 9 MntDAIVAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/9

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