Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
MntDAIVVDV§ 7 Aufbau und Dauer der Ausbildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/7?asof=2023-01-03#abs-1 (1) Die Ausbildung gliedert sich in eng verzahnte fachtheoretische Abschnitte (Lehrgänge) und berufspraktische Abschnitte (Praktika). Bei der berufspraktischen Ausbildung wird das Bundesverwaltungsamt durch Behörden des Bundes und der Kommunen unterstützt.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/7?asof=2023-01-03#abs-1a (1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/7?asof=2023-01-03#abs-2 (2) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:
| Ausbildungsabschnitt | Behörde | Dauer | |
|---|---|---|---|
| 1 | Einführungslehrgang | Bundesverwaltungsamt | 2 Monate |
| 2 | Praktikum I | Bundesbehörde | 5 Monate |
| 3 | Zwischenlehrgang | Bundesverwaltungsamt | 3 Monate |
| 4 | Praktikum II | Kommunalbehörde | 3 Monate |
| 5 | Praktikum III | Bundesbehörde | 6 Monate |
| 6 | Abschlusslehrgang | Bundesverwaltungsamt | 5 Monate |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/7?asof=2023-01-03#abs-3 (3) Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 das Praktikum II – abweichend von Absatz 2 – in einer Bundesbehörde absolviert wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/7?asof=2023-01-03#abs-4 (4) Das Bundesverwaltungsamt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Ausbildungsabschnitte – abweichend von Absatz 2 –
Änderungsverlauf
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15.12.2022 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2862)
BGBl. 2022 I S. 2862
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3552)
BGBl. 2021 I S. 3552
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.