Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

MntDAIVVDV

§ 7 Aufbau und Dauer der Ausbildung

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/7?asof=2021-08-24#abs-1 (1) Die Ausbildung gliedert sich in eng verzahnte fachtheoretische Abschnitte (Lehrgänge) und berufspraktische Abschnitte (Praktika). Bei der berufspraktischen Ausbildung wird das Bundesverwaltungsamt durch Behörden des Bundes und der Kommunen unterstützt.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/7?asof=2021-08-24#abs-1a (1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/7?asof=2021-08-24#abs-2 (2) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:

AusbildungsabschnittBehördeDauer
1EinführungslehrgangBundesverwaltungsamt2 Monate
2Praktikum IBundesbehörde5 Monate
3ZwischenlehrgangBundesverwaltungsamt3 Monate
4Praktikum IIKommunalbehörde3 Monate
5Praktikum IIIBundesbehörde6 Monate
6AbschlusslehrgangBundesverwaltungsamt5 Monate

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/7?asof=2021-08-24#abs-3 (3) Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 das Praktikum II – abweichend von Absatz 2 – in einer Bundesbehörde absolviert wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/7?asof=2021-08-24#abs-4 (4) Das Bundesverwaltungsamt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Ausbildungsabschnitte – abweichend von Absatz 2 –

1.
anders gegliedert werden,
2.
in einer anderen Abfolge durchgeführt werden und
3.
eine andere Dauer haben.
§ 7 § 9