Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
MntDAIVVDV§ 7 Aufbau und Dauer der Ausbildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Ausbildung gliedert sich in eng verzahnte fachtheoretische Abschnitte (Lehrgänge) und berufspraktische Abschnitte (Praktika). Bei der berufspraktischen Ausbildung wird das Bundesverwaltungsamt durch Behörden des Bundes und der Kommunen unterstützt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:
| Ausbildungsabschnitt | Behörde | Dauer | |
|---|---|---|---|
| 1 | Einführungslehrgang | Bundesverwaltungsamt | 2 Monate |
| 2 | Praktikum I | Bundesbehörde | 5 Monate |
| 3 | Zwischenlehrgang | Bundesverwaltungsamt | 3 Monate |
| 4 | Praktikum II | Kommunalbehörde | 3 Monate |
| 5 | Praktikum III | Bundesbehörde | 6 Monate |
| 6 | Abschlusslehrgang | Bundesverwaltungsamt | 5 Monate |
Änderungsverlauf
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15.12.2022 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2862)
BGBl. 2022 I S. 2862
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3552)
BGBl. 2021 I S. 3552
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.