Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
MntDAIVVDV§ 19 Mündliche Abschlussprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In der mündlichen Abschlussprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter die in den in § 8 Absatz 2 genannten Fachgebieten erworbenen Kenntnisse nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer in mindestens drei Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens fünf Rangpunkte und insgesamt eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat. Den Anwärterinnen und Anwärtern wird rechtzeitig schriftlich mitgeteilt, ob sie zur mündlichen Abschlussprüfung zugelassen werden oder nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten und soll 40 Minuten nicht überschreiten. Bei Gruppenprüfungen sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen. Auf Vorschlag der Fachprüferin oder des Fachprüfers bewertet die Prüfungskommission einvernehmlich die Prüfungsleistung des jeweiligen Fachgebiets. Das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung wird aus dem Durchschnitt der Bewertungen für die einzelnen Fachgebiete gebildet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/19?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prüfungsamts können unabhängig vom Einverständnis der Anwärterinnen und Anwärter anwesend sein. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und des Bundesverwaltungsamts, die mit der Ausbildung befasst sind, die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten. In Ausnahmefällen kann auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit gestattet werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter dem nicht widerspricht. Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/19?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Über die mündliche Abschlussprüfung fertigt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission ein Protokoll an, aus dem die wesentlichen Umstände der Prüfung und die Bewertung hervorgehen. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/19?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die mündliche Abschlussprüfung muss bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.
Änderungsverlauf
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15.12.2022 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2862)
BGBl. 2022 I S. 2862
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3552)
BGBl. 2021 I S. 3552
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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