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Artikel 15 · BT-Drs. 18/10183 · S. 82

Zu Artikel 15 (Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren

Zu Artikel 15 (Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren
nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (2030-7-5-4))
Die Änderung bewirkt, dass das bisher zwingende eigenhändige Unterschriftserfordernis der Mitglieder der Prü-
fungskommission bzgl. des Protokolls über die mündliche Abschlussprüfung entfällt. Dem Unterschriftserforder-
nis kommt vorliegend Beweisfunktion bzgl. der Prüfungsleistungen zu, indem die Mitglieder der Prüfungskom-
mission die wesentlichen Umstände der Prüfung und die Bewertung bestätigen. Diese Bestätigung muss – etwa
bei elektronisch angefertigten Protokollen – aber nicht mehr eigenhändig erfolgen. Ein möglicher geringerer Be-
weiswert kann in einem etwaigen Prüfungsanfechtungsverfahren im Einzelfall durch die Ladung der Prüferinnen
und Prüfer als Zeugen ausgeglichen werden.

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Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 233.788–234.665 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP