Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 23 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
Stand: 10.06.2019
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- BAG, 21.05.2015 – 8 AZR 956/13Aufsichtsratsmitglied - hauptamtlicher Gewerkschaftsfunktionär - Abführungsverpflichtung für Aufsichtsratstantiemen - GewerkschaftssatzungZitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/23#abs-1 (1) Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag abberufen werden. Antragsberechtigt sind für die Abberufung eines
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/23#abs-2 (2) Ein durch Delegierte gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluß der Delegierten abberufen. Dieser Beschluss wird in geheimer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/23#abs-3 (3) Ein von den Arbeitnehmern unmittelbar gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluß der wahlberechtigten Arbeitnehmer abberufen. Dieser Beschluss wird in geheimer, unmittelbarer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/23#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind für die Abberufung von Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden.