Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 24 Verlust der Wählbarkeit und Änderung der Zuordnung unternehmensangehöriger Aufsichtsratsmitglieder
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/24#abs-1 (1) Verliert ein Aufsichtsratsmitglied, das nach § 7 Abs. 2 Arbeitnehmer des Unternehmens sein muß, die Wählbarkeit, so erlischt sein Amt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/24#abs-2 (2) Die Änderung der Zuordnung eines Aufsichtsratsmitglieds zu den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Arbeitnehmern führt nicht zum Erlöschen seines Amtes.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 24 MitbestG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 15.05.2019 – 7 ABR 35/17Wahl von Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat - Nichtigkeit - Beteiligtenfähigkeit einer nichttariffähigen GewerkschaftZitiert von 20
- LAG Düsseldorf, 22.03.2017 – 4 TaBV 102/16Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Fachanwälte für Arbeitsrecht finden
Änderungsverlauf
-
23.07.2001 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I 1852)
BGBl. 2001 I S. 1852
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.