Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 14 Vorzeitige Beendigung der Amtszeit oder Verhinderung von Delegierten
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/14#abs-1 (1) Die Amtszeit eines Delegierten endet vor dem in § 13 bezeichneten Zeitpunkt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/14#abs-2 (2) Endet die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig oder ist er verhindert, so tritt an seine Stelle ein Ersatzdelegierter. Die Ersatzdelegierten werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Arbeitnehmern derjenigen Wahlvorschläge entnommen, denen die zu ersetzenden Delegierten angehören.
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Änderungsverlauf
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26.06.1990 Ausfertigung
§ 14 geändert und neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I 1206)
BGBl. 1990 I S. 1206
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